Die strenge Praxis des Bundesgerichts wurde in der Lehre verschiedentlich kritisiert (vgl. BGE 119 IV 138 E. 3. c). Nach BGE 119 IV 138 genügte ein 20-jähriger Mann, der mit einem Mädchen kurz vor dessen 16. Geburtstag verkehrt hatte, seiner Sorgfaltspflicht, indem er sich auf seine dreimalige Antwort, es werde in wenigen Tagen 17, verliess.