In BGE 100 IV 232 wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung, das Alter in Erfahrung zu bringen, nicht allzu streng genommen werden dürfe; sie hänge von den Umständen ab und es könne auch von weiteren Erkundungen abgesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte den Täter ernsthaft glauben machten, dass die Person, mit welcher er eine sexuelle Beziehung haben möchte, bereits 16 Jahre alt sei. Scheine das Opfer 16-17- jährig, also nahe an der Schutzaltersgrenze zu sein, sei erhöhte Vorsicht geboten. Die strenge Praxis des Bundesgerichts wurde in der Lehre verschiedentlich kritisiert (vgl. BGE 119 IV 138 E. 3. c).