geneigt seien, ihr jugendliches Alter durch Angabe eines höheren Alters zu tarnen, um das ihnen bekundete Interesse wachzuhalten. Auch in BGE 102 IV 277 durfte sich der Täter nicht mit der blossen Erklärung des Opfers begnügen, es sei 18 Jahre alt. Dass das Kind in einer Bar Alkohol trinke, entbinde nicht von der Prüfungspflicht. Zu beurteilen war eine homosexuelle Beziehung zwischen einem 37- jährigen Mann mit einem noch nicht 16-jährigen Knaben. In BGE 100 IV 232 wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung, das Alter in Erfahrung zu bringen, nicht allzu streng genommen werden dürfe;