In diesem Fall war der Beschuldigte fast 15 Jahre älter als sein Opfer, und er hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, über Dritte das Alter des Mädchens zu erfahren. In BGE 85 IV 77 entschied das Bundesgericht, dass die zwei 39-jährigen Beschuldigten sich nicht auf die Angabe des Mädchens – welches aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds keine zuverlässige Grundlage zur Annahme bot, es sei mindestens 16 Jahre alt – es sei 17 Jahre alt, hätten verlassen dürfen, weil junge Mädchen daran Gefallen fänden, von reiferen Männern ernst genommen und umworben zu werden, und dass sie oft