10.2 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 187 Ziff. 4 StGB wird bestraft, wer in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, mit diesem sexuelle Handlungen begeht, bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum aber hätte vermeiden können. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.