StGB mangels Vorsatz nicht erfüllt ist. Die Straf- und Zivilklägerin bestreitet diese Schlussfolgerung nicht explizit und einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb im Folgenden auf Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB verzichtet und der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 4 StGB geprüft wird.