und starkem Alkohol an die Straf- und Zivilklägerin und deren Kameraden. Der Berufungsführer habe den Schwächezustand der Straf- und Zivilklägerin ausgenutzt. Er könne sich nicht mit der Annahme entlasten, die Kollegen hätten sowieso falsche Angaben über das Alter gemacht. Der behauptete Irrtum sei definitiv nicht unvermeidbar gewesen, weil der Berufungsführer gar nichts unternommen habe, um das wahre resp. genaue Alter zu kennen.