Das erstinstanzliche Urteil habe festgehalten, dass der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin ca. 17-jährig geschätzt habe, was gemäss Rechtsprechung und den elementaren Regeln des gesunden Menschenverstands bedeute, dass er sich hätte hinterfragen und nachfragen müssen. Bei der Straf- und Zivilklägerin, welche zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen noch Jungfrau gewesen sei, handle es sich um eine seriöse Jugendliche, welche sich anlässlich des nächtlichen Ereignisses vom 27.1.2013 habe gehen lassen aufgrund der eigens durch den Berufungsführer geschaffenen Situation mit Abgabe von Bier