80 f. Z. 85-88) seine Sorgfaltspflicht verletzt, in dem er schwach geworden sei und seiner Erregung nicht habe widerstehen können. Das erstinstanzliche Urteil habe festgehalten, dass der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin ca. 17-jährig geschätzt habe, was gemäss Rechtsprechung und den elementaren Regeln des gesunden Menschenverstands bedeute, dass er sich hätte hinterfragen und nachfragen müssen.