10 massen und eben gerade korrekt genannt habe, obwohl er auch ohne Erlaubnis der Erwachsenen gehandelt habe. Der Berufungsführer habe keineswegs ausgesagt, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm zu jung gewesen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und schon gar nicht, gemäss ihrem Wunsch. Der Berufungsführer habe (Verweis auf seine Aussagen pag. 80 f. Z. 85-88) seine Sorgfaltspflicht verletzt, in dem er schwach geworden sei und seiner Erregung nicht habe widerstehen können.