Der Berufungsführer habe bloss mehrfach gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm zu jung gewesen sei, namentlich um mit ihr den Geschlechtsverkehr (nach ihrem Wunsch) zu vollziehen. Entgegen der Straf- und Zivilklägerin werde nicht geltend gemacht, der Berufungsführer habe ausschliesslich aufgrund der Tatsache, dass sie sich nachts alleine im Ausgang befunden habe, auf ein Alter über 16 Jahre geschlossen, vielmehr sei dies ein Element unter vielen.