Es werde nicht bestritten, dass der Berufungsführer wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin erheblich jünger gewesen sei, was aber nicht ein Wissen darüber impliziere, dass sie noch keine 16 Jahre alt gewesen sei. Der Berufungsführer habe bloss mehrfach gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm zu jung gewesen sei, namentlich um mit ihr den Geschlechtsverkehr (nach ihrem Wunsch) zu vollziehen.