Unabhängig davon sei festzuhalten, dass auch das von der Vorinstanz aufgezeigte Alternativverhalten des Berufungsführers nicht dazu geführt hätte, dass sein Irrtum aufgedeckt worden wäre. Damit fehle es an der Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtsverletzung und dem Irrtum. Es werde nicht bestritten, dass der Berufungsführer wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin erheblich jünger gewesen sei, was aber nicht ein Wissen darüber impliziere, dass sie noch keine 16 Jahre alt gewesen sei.