9.3 Berufungsführer (Replik vom 10.7.2015) Der Berufungsführer führt in der Replik vom 10.7.2015 zusammenfassend aus, ihm könne aus je zwei selbständigen Gründen keine fahrlässige sexuelle Handlung mit einem Kind vorgeworfen werden: Einerseits habe er keine Sorgfaltspflicht verletzt, weil in der konkreten Situation keine Pflicht bestanden habe, weitere Abklärungen hinsichtlich des Alters der Privatklägerin vorzunehmen. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass auch das von der Vorinstanz aufgezeigte Alternativverhalten des Berufungsführers nicht dazu geführt hätte, dass sein Irrtum aufgedeckt worden wäre.