am Sorgfaltsmassstab ändere sich nichts. Bestritten werde mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_2004/2007 vom 11.8.2014 die Ausführung der Verteidigung, wonach eine Erhöhung des Sorgfaltsmassstabs wegen eines grossen Altersunterschieds nicht erfolgen könne, weil die Grenze von 10 Jahren Altersunterschied vorliegend nur knapp überschritten worden sei. Und schliesslich sei der Gerichtspräsident des Regionalgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest die Kollegen der Straf- und Zivilklägerin dem Berufungsführer deren korrektes Alter angegeben hätten.