Aufgrund der äusseren Erscheinung einer Person könne nicht gesagt werden, diese sei 15-, 16- oder 17-jährig; man müsse sich Kontrollmitteln bedienen, um jegliche Zweifel zu beseitigen. Bedeutungslos sei die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin während der halben Nacht im Ausgang gewesen sei; daraus könne mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts vom 11.8.2014 nicht auf ein Alter über 16 Jahren geschlossen werden. Ob die sexuellen Handlungen und vor allem wie weit sie im Einverständnis erfolgt seien, werde nie mit Sicherheit gesagt werden können; am Sorgfaltsmassstab ändere sich nichts.