9 der Nähe des Schutzalters befunden habe (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_2014/2007 vom 13.11.2007 E. 3.3. sowie 6B_813/2009). Die Behauptung des Berufungsführers, wonach die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles vom Aussehen her keinen allzu jungen Eindruck gemacht habe, besage gerade nicht, dass sie erheblich älter/alt ausgesehen habe, was der Berufungsführer denn auch nicht geltend gemacht habe. Aufgrund der äusseren Erscheinung einer Person könne nicht gesagt werden, diese sei 15-, 16- oder 17-jährig;