Behaupten zu wollen, der Berufungsführer habe sich nicht hinterfragt bzw. Zweifel am Alter der Straf- und Zivilklägerin gehabt, entspreche nicht den reellen Gegebenheiten. Der Berufungsführer sei selber davon ausgegangen, dass die Straf- und Zivilklägerin erst vor relativ kurzer Zeit das 16. Lebensjahr abgeschlossen habe und sei sich somit bewusst gewesen, dass sie noch sehr jung gewesen sei resp. sich noch in