Dabei lasse er aber ausser Acht, dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts lediglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen sei, dass der Berufungsführer nicht wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin zum damaligen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Selbstredend seien dabei die Aussagen des Berufungsführers (Verweis auf pag. 78 ff., Z. 45-46, 85-88, 150, 154). Behaupten zu wollen, der Berufungsführer habe sich nicht hinterfragt bzw. Zweifel am Alter der Straf- und Zivilklägerin gehabt, entspreche nicht den reellen Gegebenheiten.