____ automatisch darauf zu schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin auch 17-jährig sei. Der Berufungsführer gebe indirekt zu verstehen, dass er keine Zweifel über das Alter der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe, weshalb die Anforderungen an die Sorgfalt geringer seien. Dabei lasse er aber ausser Acht, dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts lediglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen sei, dass der Berufungsführer nicht wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin zum damaligen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe.