9.2 Straf- und Zivilklägerin (Stellungnahme vom 23.6.2015) Die Straf- und Zivilklägerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2015 insbesondere ein, die Annahme des Berufungsführers, dass die Strafund Zivilklägerin 17 Jahre alt sei, sei nicht aufgrund deren Erscheinungsbilds entstanden, sondern weil gemäss Berufungsführer alle in derselben Stufe die Schule besuchten und er somit angenommen habe, sie seien alle 17-jährig. Da aber G.________ dem Berufungsführer nicht gesagt habe, dass sie alle die gleiche Klasse besuchten, habe Letzterer auch keinen Anlass gehabt, vom Alter von G.______