__ alkoholische Getränke geben liessen. Unter diesen Umständen hätten die Jugendlichen alles Interesse daran gehabt, dass die erwachsenen Anwesenden nicht mitbekamen, dass einige von ihnen noch nicht einmal 16 Jahre alt waren und es sei lebensfremd, anzunehmen, dass die Kollegen auf Nachfrage hin das Alter der Straf- und Zivilklägerin mitgeteilt hätten. Unter all diesen Umständen könne dem Berufungsführer keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden.