Deshalb könne wegen eines grossen Altersunterschieds keine Erhöhung des Sorgfaltsmassstabes erfolgen. Unzutreffend sei auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Irrtum vermeidbar gewesen wäre, weil zumindest die Kollegen der Straf- und Zivilklägerin auf konkrete Nachfrage hin deren korrektes Alter genannt hätten. In diesem Zusammenhang sei zu erinnern, dass die Jugendlichen ohne Erlaubnis der Eltern während der Nacht im Ausgang gewesen seien und sich vom Berufungsführer und F.________ alkoholische Getränke geben liessen.