Die seitens der Rechtsprechung als Grund für einen strengeren Sorgfaltsmassstab gezogene Grenze von mehr als 10 Jahren Altersunterschied sei vorliegend nur knapp überschritten worden. Hinzu komme, dass der Berufungsführer davon ausgegangen sei, die Straf- und Zivilklägerin sei 17 Jahre alt und nach seiner subjektiven Vorstellung somit weniger als 10 Jahre jünger. Deshalb könne wegen eines grossen Altersunterschieds keine Erhöhung des Sorgfaltsmassstabes erfolgen.