Da der Berufungsführer selbst keine Zweifel am Alter gehabt habe, könne es auch keine Pflicht geben, tatsächliche Zweifel zu beseitigen. Zu entscheiden bleibe die Frage, ob er aufgrund der konkreten Situation hätte Zweifel haben müssen. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Straf- und Zivilklägerin, so die Verteidigung, hätten dem Berufungsführer jedenfalls keine Zweifel aufkommen müssen. Komme hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin während der halben Nacht im Ausgang unterwegs gewesen sei, was einer unter 16 Jahre alten Jugendlichen nicht erlaubt gewesen wäre. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die sexuellen