, damals 17 Jahre alt, aus einem Gespräch gekannt und sei davon ausgegangen, dass er es mit einer Gruppe von gleichaltrigen Jugendlichen zu tun habe. Diese Annahme sei in der konkreten Situation durchaus nachvollziehbar, sei der Berufungsführer doch mitten in der Nacht auf eine Gruppe von Jugendlichen getroffen, welche gemeinsam vom Ausgang zurückgekommen sei und offensichtlich zusammen gehörte. Da der Berufungsführer selbst keine Zweifel am Alter gehabt habe, könne es auch keine Pflicht geben, tatsächliche Zweifel zu beseitigen.