9. Argumente der Parteien 9.1 Berufungsführer (Berufungsbegründung vom 22.5.2015) Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung vom 22.05.2015 zusammenfassend geltend, der Berufungsführer habe sich nicht im Zweifel über das Alter der Straf- und Zivilklägerin befunden. Er habe das Alter von G.________, damals 17 Jahre alt, aus einem Gespräch gekannt und sei davon ausgegangen, dass er es mit einer Gruppe von gleichaltrigen Jugendlichen zu tun habe.