Und ebenso, dass der Berufungsführer über die Möglichkeit verfügt hätte, sich bei einem Kollegen oder bei der Straf- und Zivilklägerin selbst über ihr Alter zu erkundigen. Vor oberer Instanz bestritten und im nachfolgenden zu prüfen ist die (rechtliche) Frage, ob der Berufungsführer bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen, dass die Straf- und Zivilklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, als es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden kam. III. Rechtliche Würdigung