Grundsätzlich unbestritten ist weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer nicht wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Und ebenso, dass der Berufungsführer über die Möglichkeit verfügt hätte, sich bei einem Kollegen oder bei der Straf- und Zivilklägerin selbst über ihr Alter zu erkundigen.