Als Letztere schlafen gehen wollten, blieb die Straf- und Zivilklägerin freiwillig beim Berufungsführer im Zimmer, wo es zu gegenseitigen sexuellen Handlungen zwischen dem Berufungsführer und der Straf- und Zivilklägerin kam. Grundsätzlich unbestritten ist weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer nicht wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.