7. Unbestrittener Sachverhalt/bestrittene Punkte Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 443) ist folgender Rahmensachverhalt unbestritten: Der Berufungsführer und die Straf- und Zivilklägerin haben sich am frühen Morgen des 27.1.2013 im Hotel E.________ in Saanen getroffen. Der Berufungsführer war zusammen mit F.________ an der Hotelbar am Bier trinken, als die Straf- und Zivilklägerin zusammen mit einer Kollegin und zwei Kollegen das Hotel betrat. Nach kurzer Begrüssung haben alle sechs gemeinsam Bier getrunken. Zwischenzeitlich begab sich die Gruppe nach draussen um zu rauchen.