3.4.). Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer nicht gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, er jedoch ohne weiteres über die Möglichkeit verfügt hätte, einen ihrer Kollegen oder sie selber nach ihrem Alter zu fragen (pag. 448 f., Ziff. 3.5).