Auch betreffend den hier interessierenden Sachverhaltsabschnitt im Hotelzimmer des Berufungsführers (Ziff. I./1./.c der Anklageschrift) stellte die Vorinstanz nicht auf die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, sondern auf die tatnächste Aussage des Berufungsführers ab und ging davon aus, dass der Berufungsführer zwar seinen Finger in die Scheide der Straf- und Zivilklägerin eingeführt habe, es entgegen den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin hingegen weder zum Oralsex noch zum Massieren des nackten Glieds des Berufungsführers durch die Straf- und Zivilklägerin gekommen sei (pag. 446 ff., Ziff. 3.4.).