Der demnach erfolgte Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 27.1.2013 z.N. der Straf- und Zivilklägerin im Barbereich sowie im Treppenhaus des Hotels E.________ wurde wie bereits erwähnt nicht angefochten und ist rechtskräftig. Auch betreffend den hier interessierenden Sachverhaltsabschnitt im Hotelzimmer des Berufungsführers (Ziff.