3.2.). Betreffend die sexuell motivierten Berührungen im Treppenhaus seien die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls als nicht glaubhaft einzustufen und es sei dementsprechend auf die Aussagen des Berufungsführers abzustellen sowie davon auszugehen, dass es im Treppenhaus nicht zu sexuell motivierten Berührungen gekommen sei (pag. 445 f. Ziff. 3.3.). Der demnach erfolgte Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 27.1.2013 z.N. der Straf- und Zivilklägerin im Barbereich sowie im Treppenhaus des Hotels E.___