Entgegen den Aussagen der Strafund Zivilklägerin und gestützt auf die Aussagen des Berufungsführers, welche mit der entsprechenden Videosequenz übereinstimmten, sei zudem davon auszugehen, dass er zwar mit der Straf- und Zivilklägerin Zungenküsse ausgetauscht, sie aber nicht an Brüsten und Po gestreichelt habe (pag. 444 Ziff. 3.2.).