Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die sexuell motivierten Berührungen zwischen dem Berufungsführer und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich stattfanden (pag. 444 Ziff. 3.1.). Entgegen den Aussagen der Strafund Zivilklägerin und gestützt auf die Aussagen des Berufungsführers, welche mit der entsprechenden Videosequenz übereinstimmten, sei zudem davon auszugehen, dass er zwar mit der Straf- und Zivilklägerin Zungenküsse ausgetauscht, sie aber nicht an Brüsten und Po gestreichelt habe (pag.