6 nackten Genitalbereich massiert, seinen Finger in ihre Scheide eingeführt, sich von ihr sein nacktes Glied massiert und sich oral befriedigen lassen habe (Ziff. I./1./.c, pag. 345 ff.). Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die sexuell motivierten Berührungen zwischen dem Berufungsführer und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich stattfanden (pag.