345 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift vom 26.9.2014 wird dem Berufungsführer u.a. vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben, indem er am 27.1.2013 in Saanen im Hotel E.________ im Barbereich die unter 16-jährige Straf- und Zivilklägerin über den Kleidern an Brüsten und Po gestreichelt habe (Anklageschrift Ziff. I./1./a), im Treppenhaus seine Hand in ihre Unterhose geführt/gesteckt habe und mit der Fingerspitze in deren Scheide eingedrungen sei (Ziff.