Mit Beschluss vom 11.8.2014 hiess die Beschwerdekammer die seitens der Straf- und Zivilklägerin dagegen erhobene Beschwerde vom 31.3.2014 gut und hob Ziffern 1.3 sowie 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12.3.2013 auf (pag 329 ff.). Am 26.9.2014 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland beim Regionalgericht Oberland Anklage gegen den Berufungsführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (pag. 345 ff.).