Mit Verfügung vom 12.3.2014 (genehmigt am 19.3.2014) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen Vergewaltigung, evtl. versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie sexuellen Handlungen mit Kindern ein (pag. 241 ff.). Mit Beschluss vom 11.8.2014 hiess die Beschwerdekammer die seitens der Straf- und Zivilklägerin dagegen erhobene Beschwerde vom 31.3.2014 gut und hob Ziffern 1.3 sowie 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12.3.2013 auf (pag 329 ff.).