6. Ausgangslage Mit Verfügung vom 28.1.2013 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eine Untersuchung gegen den Berufungsführer wegen Vergewaltigung, evtl. versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kind z.N. der Straf- und Zivilklägerin sowie wegen Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (pag. 1). Mit Verfügung vom 12.3.2014 (genehmigt am 19.3.2014) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen Vergewaltigung, evtl. versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie sexuellen Handlungen mit Kindern ein (pag.