398 Abs. 2 StPO). Mangels Berufung bzw. Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Beweisergänzungen Von der Kammer wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 22.4.2015 (pag. 515) eingeholt und den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 514). II. Sachverhalt