Den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils, die damit zusammenhängende Strafzumessung (Ziff. II./1. Sanktionenpunkt), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II./3. Kosten- und Entschädigungspunkt), den Zivilpunkt (Ziff. III.) sowie die weiteren Verfügungen (DNA-Profil, Ziff. IV. sowie die übrigen erkennungsdienstlichen Daten, worüber die Vorinstanz nicht verfügt hat). Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).