5 gen Verfahrenskosten an den Kanton gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils, der Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht gemäss Ziff. II./2. sowie die dafür ausgefällte Busse von CHF 200.00 inkl. festgelegter Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäss Ziff. II./2. Sanktionenpunkt sind unangefochten geblieben und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat das Urteil in den folgenden übrigen Punkten zu überprüfen: Den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff.