406 Abs. 2 StPO) einverstanden sind (pag. 502 f.). Der Berufungsführer teilte mit Schreiben vom 20.4.2015 (pag. 509), die Straf- und Zivilklägerin mit demjenigen vom 21.4.2015 (pag. 511) das Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit. Mit Verfügung vom 22.4.2015 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, der Berufungsführer zur Einreichung der Berufungsbegründung (Art. 406 Abs. 3 StPO) aufgefordert sowie die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 513 f.). Die Berufungsbegründung erfolgte am 22.5.2015 (pag.