Eventualiter sei der Berufungsführer vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren (pag. 495 ff.). Mit Schreiben vom 1.4.2015 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, sich zwar nicht einer Dispensation des Berufungsführers, jedoch einer Terminverschiebung zu widersetzen (pag. 500 f., 504 f.). Mit Verfügung vom 1.4.2015 wurde je eine Kopie dieser Eingaben der anderen Partei zugestellt und die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO) einverstanden sind (pag.