und der Termin auf den 12.11.2015 gelegt (pag. 492). Mit Eingabe vom 31.3.2015 beantragte der Berufungsführer die Verschiebung des Verhandlungstermins auf den Zeitraum zwischen dem 18.12.2015 und 30.12.2015, ev. 4.1.2016, da der in H.________ (USA) wohnhafte Berufungsführer während des besagten Zeitraums ohnehin in der Schweiz weile. Eventualiter sei der Berufungsführer vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren (pag.