400 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) Stellung zu nehmen (pag. 477 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24.2.2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 481 f.). Die Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 16.3.2015 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 483). Zwecks Festsetzung eines Hauptverhandlungstermins wurden in der Folge Terminabsprachen mit den Parteien getroffen (pag. 487 ff.) und der Termin auf den 12.11.2015 gelegt (pag.