3 menhängende Geldstrafe (Ziff. II./2. Sanktionenpunkt), den Zivilpunkt (Ziff. III.) sowie die Nebenfolgen des Urteils, soweit diese mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammenhängen, beschränkt wurde (pag. 473 ff.). Mit Verfügung vom 23.2.2015 wurde eine Kopie der Berufungserklärung der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Gelegenheit geboten, ihm Rahmen von Art. 400 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) Stellung zu nehmen (pag.